Foto: © Stephan Brückler

AGB

Allgemeine Bedingungen 
von Philipp Hochmair und von Hochmair Art & Performance GmbH
(„Hochmair-Bedingungen“)

Die verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils alle Formen gleichermaßen ein.

  1. Zu Philipp Hochmair und zur Hochmair Art & Performance GmbH
    1. Philipp Hochmair ist ein österreichischer Film-, Fernseh- und Theaterschauspieler sowie künstlerisch tätiger Performer. Er absolvierte seine Schauspielausbildung u. a am Max Reinhardt Seminar in Wien sowie am Conservatoire national supérieur d’art dramatique in Paris. Neben Engagements auf bedeutenden Bühnen und in Film- und Fernsehproduktionen entwickelt und realisiert Hochmair eigene, genreübergreifende Solo- und Performanceformate; hierzu zählen insbesondere literarisch-musikalische Projekte und Musik-Theater-Formate, teils in Zusammenarbeit mit der Band „Die Elektrohand Gottes“. Seit Sommer 2024 verkörpert Philipp Hochmair bei den Salzburger Festspielen die Titelrolle in „Jedermann“. 
    2. Soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, handelt Philipp Hochmair für die Hochmair Art & Performance GmbH, Josefstädter Straße 91/22, 1080 Wien, FN 617969d, sodass der Vertragspartner (in der Folge „Partner“) mit dieser kontrahiert. Partner sind auch Personen, welche an Hochmair-Leistungen gemäß Punkt 2 – in welcher Form auch immer, etwa als Subunternehmer, Co-Schöpfende odgl – mitwirken. 
    3. Partner garantieren, Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu sein.
    4. Philipp Hochmair und vorgenannte GmbH werden in diesen Hochmair-Bedingungen einzeln oder gemeinsam „Hochmair“ genannt.
    5. Hochmair kann sich durch sein Management vertreten lassen, nämlich No Bullshit Rocks – Christoph Jung, Schlosspark 83, 2325 Velm, https://www.nobullshit.rocks/, oder deren Sub-Agenturen. Vertragspartner werden aber auch dann ausschließlich Hochmair und Partner.
  2. Geltungsbereich der Hochmair-Bedingungen und die Hochmair-Leistungen
    1. Diese Hochmair-Bedingungen regeln – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen bzw Vertragsverhältnisse über die Erbringung künstlerischer, kreativer und/oder damit zusammenhängender Leistungen von Hochmair (nachfolgend zusammen „Hochmair-Leistungen“). Als „Hochmair-Leistungen“ gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend, Leistungen in den Bereichen Bühne (zB Schauspielauftritte, Lesungen, szenische Lesungen, Performances), audiovisuelle Produktionen (zB Film-/Fernsehauftritte, Aufzeichnungen/Streams), Audio-/Sprechleistungen (zB Hörformate, Voice/Sprachleistungen), künstlerische Mitwirkungen im Rahmen eigener Formate sowie sonstige künstlerische Beiträge einschließlich vorbereitender Tätigkeiten (zB Proben, Konzept-/Programmabstimmungen) und organisatorisch notwendiger Nebenleistungen (zB Reise- und Wartezeiten).
    2. Im Zusammenhang mit Hochmair-Leistungen gehen alle Beteiligten davon aus, dass diese, insbesondere die Entwicklung und die Präsentation künstlerischer Konzepte, neu, werthaltig und entgeltlich (im Zweifel nach der aktuellen Preisliste von Hochmair bzw. angemessenes Entgelt) ist und der Geheimhaltung unterliegt. Die vollständige oder teilweise Verwertung bzw Nutzung, sowie jede Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Gestattung von Hochmair nicht gestattet.
    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder dergleichen des Partners sind ausgeschlossen, auch wenn diese für sich Exklusivität beanspruchen.
  3. Rechteeinräumungen im Zusammenhang mit Hochmair-Leistungen
    1. Die Rechte an vom Partner Zur-Verfügung-Gestellten gelten mit der Übergabe als Hochmair eingeräumt, und zwar jedenfalls in einem Umfang, wie sie für Hochmair-Leistungen zweckmäßig sind. 
    2. Soweit Partner an Hochmair-Leistungen mitwirken, gelten mit der Schaffung bzw. mit der Übergabe sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verwertungsrechte, einschließlich des Bearbeitungsrechts, ausschließlich und unwiderruflich an Hochmair eingeräumt, wobei die Parteien davon ausgehen, dass dem Partner dafür eine angemessene Gegenleistung (muss nicht in Geld bestehen) geleistet wurde. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Verbreitung, das Vermieten und Verleihen, die Sendung, den Vortrag, die Auf- oder Vorführung und die öffentliche Zurverfügungstellung. Umfasst ist auch die Art der Werk- und Urheberbezeichnung und das Recht der gänzlichen oder teilweisen Übertragung. Hochmair ist nicht verpflichtet, die Rechte auszuüben und der Partner verzichtet für drei Jahre ab Rechteeinräumung auf die vorzeitige Auflösung.
    3. Der Partner garantiert, zur entsprechenden Rechteeinräumung berechtigt zu sein und nicht in Rechte Dritter einzugreifen und hält Hochmair diesbezüglich verschuldensunabhängig schad- und klaglos. Ebenso garantiert der Partner, niemandem (insbesondere keinen Verwertungsgesellschaften) mit der Rechtewahrnehmung beauftragt zu haben und dass sämtliche Vergütungsansprüche Hochmair zukommen.
    4. Sämtliche Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Rechte an Hochmair-Leistungen sind vorbehalten, soweit nicht ausdrücklich Rechte (insbesondere im Rahmen des schriftlichen Vertragsabschlusses) von Hochmair eingeräumt werden. Der Klarheit wegen: Mit der Erbringung von Hochmair-Leistungen bzw. Übergabe von verkörperten Hochmair-Leistungen sind keine weitergehenden Verwertungsrechte mitumfasst bzw. diese nicht mit der Gegenleistung für die Erbringung der Hochmair-Leistungen abgegolten.
    5. Eine Nutzung von Hochmair-Leistungen zu Werbezwecken, insbesondere für Drittleistungen bzw. politische Parteien, ist ohne ausdrückliche und schriftliche Gestattung durch Hochmair jedenfalls nicht eingeräumt.
    6. Sämtliche Hochmair-Leistungen sind mit „© Philipp Hochmair“ gekennzeichnet bzw vom Partner so zu kennzeichnen. Im Fall einer Veröffentlichung durch den Partner sind zwei kostenlose Belegexemplare an Hochmair zuzusenden; bei Veröffentlichung im Internet ist Hochmair die Webadresse mitzuteilen.
    7. Der Partner ist verpflichtet, die sich aus dem (Urheber)Recht ergebenden Pflichten bzw. Rechte des Urhebers auch gegenüber Hochmair bzw. zu Hochmairs Handen zu erfüllen, insbesondere Zugangsrechte, Ansprüche aus dem Folgerecht. Hochmair sind etwaige an Partner übergebene, verkörperte Werke zur vorübergehenden Nutzung zB für Dokumentationen, Ausstellungen, auf Aufforderung unentgeltlich an Hochmair zu überlassen; (Transport)Versicherungen sind dann von Hochmair zu tragen. Der Partner ist nicht berechtigt, die Hochmair-Leistungen auszustellen bzw. ausstellen zu lassen. Der Partner verpflichtet sich, etwaige verkörperte Hochmair-Leistungen ausschließlich gegen angemessene Geldleistung weiterzuveräußern (siehe Rück- bzw. Vorkaufsrecht unten). Unabhängig von der urheberrechtlichen Werkintegrität verpflichtet sich der Partner zur angemessenen Erhaltung und Pflege des Werks, insbesondere ist dem Partner die Veränderung, Bearbeitung und/ oder Zerstörung des Werks untersagt. 
    8. Für den Fall der beabsichtigten Aufgabe einer Hochmair-Leistung verpflichtet sich der Partner, die kostenlose Übernahme dem Hochmair mit einer Frist von vier Wochen anzubieten; erst nach schriftlicher Nicht-Annahmeerklärung bzw. nach Fristablauf ist der Partner berechtigt, das verkörperte Werk aufzugeben, wobei dies durch unwiederbringliche Vernichtung zu erfolgen hat. 
    9. Der Partner räumt Hochmair ein Vorkaufsrecht bzw Vorbezugsrecht ein: Der Partner hat Hochmair daher bindende Angebote Dritter zum Erwerb der Hochmair-Leistungen des Partners zur Einlösung binnen vier Wochen nach Einlangen (einschließlich des Angebots des Dritten) schriftlich anzubieten; erst bei schriftlicher Nicht-Annahmeerklärung bzw. nach Fristablauf ist der Partner berechtigt, die Hochmair-Leistungen an Dritten zu veräußern bzw weiterzugeben.
  4. Angebote, Fristen und Zusagen im Zusammenhang mit Hochmair-Leistungen
    1. Der Partner garantiert, seine Leistungen frist- und vereinbarungsgerecht zu erbringen. 
    2. Von Hochmair erstattete Angebote und angesprochene Termine sind – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich als Fixgeschäfte zugesagt – freibleibend. 
    3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Vorbereitungen bzw. Verhandlungen zu Hochmair-Leistungen in der Regel bereits werthaltige Hochmair-Leistungen umfassen. Bei Abbruch von Verhandlungen ist Hochmair daher so zu jedenfalls und verschuldensunabhängig berechtigt, Ersatz aus culpa in contrahendo („vorvertragliche Haftung“ – etwaig auch per Analogie) zu verlangen.
    4. Der Partner kann seine Zusagen nicht stornieren bzw besteht kein Rücktrittsrecht. Soweit der Partner die Hochmair-Leistungen einschränkt oder gar verunmöglicht, hat der Partner die volle Gegenleistung (ohne Anrechnung von Erspartem odgl) für die Hochmair-Leistungen und etwaigen weitergehenden Schaden von Hochmair an Hochmair zu leisten.
    5. Soweit Hochmair den Eindruck erhält, dass Vereinbartes hinsichtlich des künstlerischen und/ oder kommerziellen Erfolgs durch Verhalten des Partners oder Dritter gefährdet sein könnte, hat Hochmair das Recht, angemessene Maßnahmen zur Abänderung des Vereinbarten vorzuschlagen und/ oder – insbesondere bei Nichtakzeptanz bzw. Erfolglosigkeit der Änderungsvorschläge – von Vereinbarten fristlos zurückzutreten.
  5. Gegenleistung des Partners
    1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gegenleistung für Hochmair-Leistungen sofort spesenfrei fällig. Hochmair ist berechtigt, eine 50%ige Akontozahlung zu verlangen.
    2. Bei Geldzahlungen gelten diese zuzüglich etwaig anwendbaren Umsatzsteuern. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Überweisungen erfolgen auf Risiko des Partners. 
    3. Hochmair bleibt bis zur vollständigen Gegenleistung und sämtlicher Nebenkosten Rechteinhaber bzw Eigentümer, was vom Partner durch entsprechende Kennzeichnung an etwaig übergebenen Hochmair-Leistungen kenntlich zu machen ist. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Hochmair berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen; es ist vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt liegt, außer Hochmair erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. 
    4. Hochmair ist berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Hochmair-Leistungen in Teilen erbracht wird. 
    5. Der Partner ist nicht berechtigt, Gegenleistungen, insbesondere Zahlungen, zurückzubehalten bzw aufzurechnen, außer es besteht ein rechtskräftiger Titel bzw. ausdrückliches Anerkenntnis. 
    6. Der Partner ist damit einverstanden, dass etwaige Rechnungen von Hochmair an den Partner auch elektronisch ausgestellt und übermittelt werden können.
    7. Der Partner verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Gegenleistung. 
  6. Neben- und Drittleistungen und Genehmigungen odgl
    1. Etwaige Nebenleistungen von Hochmair – insbesondere Transport (Erste bzw Business-Klasse, bzw Luxusklasse Limousine), Unterbringung und Verpflegung (jeweils zumindest Vier-Stern) – sind vom Partner zu tragen bzw. zu ersetzen. 
    2. Etwaige Drittkosten und Abgaben, insbesondere etwaige Verpackung, Lagerung und Transport und Gebühren, Steuern (ausgenommen unsere Einkommensteuer), einschließlich etwaiger Quellensteuer, Zoll und sonstige Exportkosten udgl, welche für Hochmair-Leistungen etwaig anfallen, sind vom Partner zu tragen.
    3. Für etwaige Beschränkungen, Genehmigungen odgl im Zusammenhang mit Hochmair-Leistungen ist ausschließlich der Partner auf seine Kosten verantwortlich.
  7. Partner und dessen Vertretung bzw Rechtsnachfolge
    1. Der Partner sagt zu, dass die von ihm angegebenen (Kontakt)Daten korrekt sind und er wird Hochmair über sämtlichen etwaigen zukünftigen Änderungen seiner Daten informieren.
    2. Soweit der für den Partner Handelnde nicht im eigenen Namen tätig wird, hat er eine schriftliche Spezialvollmacht vorzulegen bzw. garantiert der für juristische Personen Handelnde, ohne Weiteres vertretungsbefugt zu sein. 
    3. Der Partner ist verpflichtet, alle Pflichten auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden.
  8. Erfüllungsort und Haftung
    1. Alle Hochmair-Leistungen gelten am Sitz von Hochmair als erfüllt. 
    2. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Abschluss des Vertrags, spätestens mit Übergabe. Sämtliches etwaiges Transportrisiko an Hochmair-Leistungen ist jedenfalls vom Partner zu tragen.
    3. Die Parteien gehen davon aus, dass Hochmair-Leistungen als künstlerische Leistungen ohnehin dem Gewährleistungsrecht nicht zugänglich sind. Ein etwaiges Gewährleistungsrecht des Partners ist jedenfalls ausgeschlossen.
    4. Hochmair haftet ausschließlich bei grobem Verschulden, welches vom Partner zu beweisen ist. Das gilt auch für den Fall der Schlechtleistung, Folgeschäden (entgangenen Gewinn), Liebhaberwert bzw. der Unmöglichkeit. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Personenschäden und die Verantwortung nach zwingenden Haftpflichtgesetzen. 
    5. Hochmair haftet – außer für grob verschuldetes Auswahlverschulden – nicht für Dritte, insbesondere nicht für Mitwirkende, Mit-Schöpfende, udgl. 
  9. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Der Partner garantiert, sich an die anwendbaren Gesetze, insbesondere Datenschutzgesetze, zu halten.
    2. Der Partner verzichtet auf die Anfechtung wegen Wurzelmängeln, insbesondere hinsichtlich der laesio enormis („Verkürzung über die Hälfte“). Vom Anfechtungsverzicht ausgenommen sind verursachter Irrtum, List bzw. Wucher.
    3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. 
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und allfällige Streitigkeiten aus und auf Grund dieses Rechtsverhältnisses und iZm seiner Abwicklung ist das für den ersten Bezirk in Wien, Österreich, sachlich zuständige Gericht. Hochmair ist berechtigt, den Partner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand bzw. vor nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) gemäß dieser Ordnung ernannten drei Schiedsrichtern mit der Verhandlungssprache Deutsch und Schiedsgerichtsitz in Wien in Anspruch zu nehmen.
    5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame ersetzt, welche ihr dem wirtschaftlichen bzw. künstlerischen Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
    6. Diese Hochmair-Bedingungen gelten ab 23.4.2026
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